Ob der seit Jahresbeginn verpflichtend ausgedruckte Kassenbon beim Bäcker um die Ecke sinnvoll ist oder nur für unnötigen Müll sorgt, sei wertungslos dahingestellt. Fakt ist aber, dass elektronische Aufzeichnungssysteme oder Registrierkassen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Diese besteht aus drei Teilen: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
Bei elektronischen Kassensystemen oder Registrierkassen sind nachträgliche Manipulationen an Aufzeichnungen (digitale Grundaufzeichnungen) ohne entsprechende Schutzmaßnahmen meist nur mit sehr hohem Aufwand feststellbar. Um solche Manipulationen wirksam zu verhindern, müssen die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der aufgezeichneten Daten sichergestellt werden.
> Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
> Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
> Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke, denn die Daten müssen unmittelbar erfasst und im Rahmen von Prüfungen zeitlich stets nachvollziehbar sein.
Erreicht wird dies durch die Verwendung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die Technische Sicherheitseinrichtung wird vom elektronischen Aufzeichnungssystem angesprochen, übernimmt die Absicherung der aufzuzeichnenden Daten und speichert die gesicherten Aufzeichnungen in einem einheitlichen Format. Finanzbehörden können die geschützten Daten dann einfordern und auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen.
Der Einbau des sogenannten TSE, eines Sicherheitsmoduls zum Schutz vor Manipulation, erfolgt direkt durch die Hersteller oder Anbieter des elektronischen Kassensystems. Allerdings haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, ab dem 1. Januar 2020 die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, muss dem Finanzamt diese Meldung bereits bis zum 31. Januar 2020 erstatten.
(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)