Momentan geht ein Aufschrei durch alle Medien und Panik bricht aus: Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung kommt! Doch was bedeutet das für ein Unternehmen? Und für wen gilt diese Verordnung überhaupt? Es ist immer wieder etwas von hohen Bußgeldern bei Verstößen zu lesen und viele wissen nichts mit der Neuerung anzufangen.
Wir geben Ihnen mit diesem Beitrag alle wichtigen Informationen über dieses Thema und zeigen, dass nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Die neue Verordnung verdrängt weitgehend die nationalen Regelungen zum Datenschutz und soll auf EU-Ebene gelten. Sie richtet sich explizit auch an Anbieter außerhalb der EU, die ihren Service an Bürger der EU richten (z.B. Facebook). Somit spielt der Ort der Datenverarbeitung keine Rolle mehr.
Ein wichtiger Aspekt ist, dass jede Stelle ein Konzept zur Einhaltung des Datenschutzes nachweisen muss. Weitere Punkte sind, dass der Datenschutz beim Planen von neuen Techniken berücksichtigt werden muss oder dass alle Datenschutz-Pannen gemeldet werden müssen, sofern ein Datenschutzrisiko besteht.
Die Bestellpflicht für einen Datenschutzbeauftragten soll aber weiterhin nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes fortbestehen. Daher ist es zwingend notwendig, dass Sie bis zum 28.04.2018 bei der zuständigen Behörde einen Beauftragten gemeldet haben. Aus diesen Gründen haben wir seit diesem Jahr einen externen Datenschutzbeauftragten, Ralf Müller von Gesmit mbH, der unser Unternehmen in sämtlichen Fragen bezüglich des Datenschutzes betreut.
Wie Sie sehen können, besteht kein Grund zur Panik und sollten Sie Fragen zu dieser neuen Verordnung oder zu anderen Themen, die den Datenschutz betreffen, haben, so sprechen Sie uns gerne an:
Kontakt Ralf MüllerWeitere Informationen zur neuen Verordnung:
EU-Datenschutz-Grundverordnung